Im Landkreis Bayreuth gibt es eine Ausnahme-Regelung für Betriebe, die Fleisch von Schweinen aus bestimmten Sperrzonen (Zone II und III, wegen der Afrikanischen Schweinepest) verarbeiten oder lagern.
Die Ausnahme-Regelung besteht darin, dass die betreffenden Betriebe keine formelle Benennung beantragen müssen. Normalerweise wäre diese Benennung erforderlich, um sicherzustellen, dass die besonderen Vorschriften eingehalten werden.
Die Ausnahme gilt jedoch nur, wenn die Betriebe diese drei Bedingungen erfüllen:
Kurz: Die Betriebe dürfen unter diesen Auflagen ohne zusätzliche Bürokratie arbeiten.
Die Allgemeinverfügung vom Landratsamt finden Sie hier:
red