Afrikanischen Schweinepest: Landkreis gibt Allgemeinverfügung raus

12. Dezember 2024 , 08:10 Uhr

Im Landkreis Bayreuth gibt es eine Ausnahme-Regelung für Betriebe, die Fleisch von Schweinen aus bestimmten Sperrzonen (Zone II und III, wegen der Afrikanischen Schweinepest) verarbeiten oder lagern.

Die Ausnahme-Regelung besteht darin, dass die betreffenden Betriebe keine formelle Benennung beantragen müssen. Normalerweise wäre diese Benennung erforderlich, um sicherzustellen, dass die besonderen Vorschriften eingehalten werden.

Die Ausnahme gilt jedoch nur, wenn die Betriebe diese drei Bedingungen erfüllen:

  1. Vertrieb nur in Deutschland: Das Fleisch und die daraus hergestellten Produkte dürfen nur innerhalb Deutschlands verkauft werden.
  2. Korrekte Entsorgung: Tierische Nebenprodukte (z. B. Abfälle) müssen ebenfalls innerhalb Deutschlands verarbeitet oder beseitigt werden.
  3. Meldung an das Landratsamt: Der Betrieb muss vorab schriftlich melden, dass er diese Ausnahme in Anspruch nimmt.

Kurz: Die Betriebe dürfen unter diesen Auflagen ohne zusätzliche Bürokratie arbeiten.

Die Allgemeinverfügung vom Landratsamt finden Sie hier:

https://www.landkreis-bayreuth.de/fileadmin/user_upload/News/Dokumente/24_12_10_Allgemeinverf%C3%BCgung_Ausnahme_von_der_Benennung_verf%C3%BCgender_Teil.pdf

red

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