Die Stadt Bayreuth will den Bestand an großen Laubbäumen im Stadtgebiet schützen. Dafür gibt es Regelungen der städtischen Baumschutzverordnung. Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz will jetzt die Öffentlichkeit auf diese Regelungen aufmerksam machen.
Zum Beispiel, dass folgende Bäume offiziell geschützt sind: einstämmige Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 Zentimeter und mehrstämmig Laubbäume, wenn einer der Stämme mehr als 50 Zentimeter Umfang hat. Ausnahme sind Pappeln und Obstbäume. Manche Bayreuther sind ja von Bäumen vor allem in ihrer Nachbarschaft, am Straßen- oder Grundstücksrand zum Beispiel genervt wegen Laub oder Schatten. Aber Fällen ist in solchen Bereichen gesetzlich von März bis Ende September grundsätzlich komplett verboten. Dafür bräuchte man erst eine schriftlich beantragte Genehmigung der Stadt.
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Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Bayreuth macht auf die Regelungen der städtischen Baumschutzverordnung aufmerksam. Mit ihr soll der Bestand an großen Laubbäumen im Stadtgebiet geschützt werden.
Geschützt sind einstämmige Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 Zentimeter und mehrstämmig ausgebildete Laubbäume, wenn einer der Stämme mehr als 50 Zentimeter Umfang aufweist – jeweils gemessen einen Meter über dem Erdboden. Bei Nadelbäumen gilt die Baumschutzverordnung nur für Eiben und Gingkos. Pappeln (mit Ausnahme der Silberpappel) und Obstbäume (mit Ausnahme von Wildobst- und Walnussbäumen) fallen nicht unter die Verordnung.
Unabhängig hiervon ist das Fällen von Bäumen, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen stehen, und von Hecken, lebenden Zäunen oder Gebüsch auch im Garten nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten.
Wer einen geschützten Baum fällen oder wesentlich verändern will, braucht hierfür grundsätzlich eine Befreiung der Stadt Bayreuth. Sie muss schriftlich beantragt werden. Der vollständige Text der Baumschutzverordnung und die Antragsformulare stehen auf der städtischen Homepage (www.bayreuth.de) zum Download zur Verfügung. Sie sind auch direkt beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz im Verwaltungsgebäude Wilhelm-Pitz-Straße, Wilhelm-Pitz-Straße 1, erhältlich.
Die Entscheidung über einen Fällantrag nimmt aufgrund der erforderlichen fachlichen Stellungnahmen geraume Zeit in Anspruch. Anträge sollten daher rechtzeitig vor der beabsichtigten Fällung gestellt werden.
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz, Wilhelm-Pitz-Straße 1, Zimmer A 1.06 a oder Zimmer A 1.08, sowie unter den Telefonnummern 0921 25-1388, 25-1143 oder 25-1175 zur Verfügung.
bea