Der Herbst lässt nicht mehr lange auf sich warten, und damit auch die Zeit, den Garten auf die kalte Jahreszeit vorzubereiten. In dem Zusammenhang weist das Umweltamt im Bayreuther Rathaus darauf hin, dass in der Stadt eine Baumschutzverordnung gilt.
Diese Verordnung schützt den Bestand an großen Laubbäumen im Stadtgebiet . Das bedeutet: Wer einen größeren, geschützten Baum fällen oder wesentlich verändern möchte, braucht dafür eine Genehmigung der Stadt.
Nicht geschützt sind einstämmige Bäume mit einem Stammumfang unter 80 Zentimeter und mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn keiner der Stämme mehr als 50 Zentimeter Umfang aufweist – jeweils gemessen einen Meter über dem Erdboden. Bei Nadelbäumen gilt die Baumschutzverordnung nur für Eiben und Gingkos. Pappeln (mit Ausnahme der Silberpappel) und Obstbäume (mit Ausnahme von Wildobst- und Walnussbäumen) fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung. Dies gilt auch für den Baumbestand der Forstwirtschaft, des Ökologisch-Botanischen Gartens der Universität, für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie in ausgewiesenen Kleingartenanlagen.
Der vollständige Text der Baumschutzverordnung und die Antragsformulare sind beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz in der Schlossgalerie, Kanalstraße 3, erhältlich. Sie stehen außerdem auf der städtischen Homepage www.bayreuth.de zum Download zur Verfügung.
Die Entscheidung über einen Antrag zur Baumfällung nimmt aufgrund der erforderlichen fachlichen Stellungnahmen meist geraume Zeit in Anspruch. Anträge sollten daher rechtzeitig vor der beabsichtigten Fällung gestellt werden.
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter/innen des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz in der Schlossgalerie, Kanalstraße 3, 3. Stock, Zimmer 347 oder 349, Telefon 0921 25-1388, 25-1175 oder 25-1143 zur Verfügung.
mso, red