Tipps zum Heizen mit festen Brennstoffen

10. Oktober 2023 , 15:00 Uhr

Beim Verbrennen von lackierten, lasierten, mit Kunststoff beschichteten oder mit Schutzmitteln gegen Pilz- und Schädlingsbefall behandelten Hölzern sowie von Spanplatten werden giftige und krebserregende Stoffe wie Salzsäuredämpfe, Dioxine und Furane freigesetzt. Diese Materialien dürfen daher in den üblicherweise zum Heizen von Gebäuden verwendeten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nicht eingesetzt werden. Neben gesundheitlichen Schäden führt das Verbrennen von derartig behandelten Hölzern zu einer erheblichen Belästigung der Umgebung durch unangenehme Gerüche und Rauch.

Zum Schutz der Umwelt dürfen übliche Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nur mit folgenden Brennstoffen beheizt werden: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlebriketts, Steinkohlenkoks, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlenbriketts, naturbelassene Holzstücke einschließlich Rinde beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen sowie Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder Holzpellets.

Naturbelassenes Holz, Holzbriketts und -pellets dürfen in Feuerungsanlagen nur eingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter 25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brennstoffs liegt. Die Feuerungsanlage muss nach den Angaben des Herstellers für den jeweiligen Brennstoff geeignet sein. Ihr Betrieb hat sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten.

In der Bundes-Immissions-Schutzverordnung sind für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr (ausgenommen Feuerungsanlagen für Einzelräume) Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid, gestuft nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, festgelegt. Diese Feuerungsanlagen müssen auch vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger regelmäßig überwacht werden.

Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen der jeweils zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder das Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Bayreuth, Telefon 0921 25-1118, 25-1385 oder 25-2017, zur Verfügung.

red

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